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Maalaisliitto

Das Program des Landbundes


  • Puolue: Maalaisliitto
  • Otsikko: Das Program des Landbundes
  • Vuosi: 1921
  • Ohjelmatyyppi: yleisohjelma

DAS PROGRAM DES LANDBUNDES

Gutgeheisst auf den Parteitag in Helsinki den 14 April 1921.

Programm.

1. Leitende Grundsätze.

Der Landbund basiert seine Wirksamkeit auf nationalen Boden.

Als Finnland definitiv vom Russland lossgetrennt worden ist und internationale Anerkennung seiner suveränen Selbstständigkeit erhalten hat, betrachtet der Landbund als die heilichste Pflicht der Bürger, jene nach mehrhundertjährigem Kampfe errungene Freiheit und Selbständigkeit zu verteidigen.

Der Bund will auch forthin die republikanishe Verfassung, die Manifestation des überwiegenden Teils der Bevölkerung und an der Errichtung derselben er eine hervorragende Rolle gespielt hat, gegen jeden Umsturzversuch vertheidigen und schützen.

Von der Selbstständigkeit des Staates und der republicanischen Verfassung folgert, dass der Landbund als leitende Grundsätze für seine Wirksamkeit betrachtet:

  • dass Gedeihen des demokratishen, auf alle Volkschichten gestützten staatlichen Bewusstseins und staatlichen Lebens;
  • dass Leiten der mitbürgerlichen Bildung in eine die Klassvorrechte wegräumende Richtung, so dass die Gleichheit der Bürger in Gesellschaft zur Geltung kommt, indem die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Bürger durch die Gesetz gebung gleichmässig geschützt werden und das allgemeine Bewusstsein in eine Richtung geleitet wird, die jene Bewegung versteht und huldiget;
  • das Heranwachsen der bürgerlichen Tüchtigkeit auf allen Lebens Gebieten, so dass die Ehre der Arbeit steigen und die Achtung der Gesetz sich befestigen, die Zuversicht zu redlighem Streben des Lebens und das Gemeinschaftgefühl der Bürger waschen möge. Um die Städte zu verhindern durch allzu reichlchen Konsum die Landgemeiden auszusaugen, wovon sie ihren Bedarf und ihre Kraft erhalten, muss man starke Reformströmungen zu Wege bringen, die das Fortsetzen der bisherigen Richtung verhindern können.

Die allgemeine Opinion muss in die Richtung geleitet werden, dass die Landwirtschaft, welche während der herschenden Volkwirtschaft auch bei uns gegenüber mehreren anderen Erwerbszweigen, zurückgesetzt worden ist, wieder zu Ehren gebracht werde.

Um das national-soziale Leben zu erneuern, dem der Kampf des Kapitalismus und Sozialismus mit ökonomishem und sittlichem Bankerott drohen, muss man eine neue volkswirtschaftliche Ordnung mit der Hilfe der Kooperation im Stande bringen, ebenfalls durch Begünstigung der Betriebe der Ortschaften und des Staates auf passenden Gebieten gemäss den Forderungen des Wirtshaftslebens erweitern, so dass für das Gemeinwesen gefährliche Grosskapitale dadurch gebracht werden dem Gemeinwohl zu dienen.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es nötig, dass die Landbevölkerung, deren Leben einfacher, gesunder und entwickelungsfähiger und von den Gewohnheiten der Stadt frei ist, Gelegenheit erhalte auf entschiedene Wiese auf das sozial-wirthschaftliche Leben zu wirken.

Die einheimische Produktion muss auf denjenigen Gebieten begünstigt werden, in welchen sie an Gehalt und Preissen mit der ausländischen wetteifern kann.

In dieser Hinsicht soll die einheimische Landwirthschaft befördert werden, so dass mit ihrer Produktion die Bedürfnisse des eigenen Landes erfüllt werden können. Die Parcellierung der Landgüter soll gefördert werden, neue Areale unter den Pflug und neue Anbaue in grösserer Zahl in die Hände der Bebauer gebracht werden.

In gleicher Weise muss man die einheimische Industrieproduktion fördern. Da die Grossindustrie auf vielen Gebieten angefangen hat die von der Regierung gestellte Hindernisse zu missbrauchen, soll ein solches für das Volk schädliche Verfahren abgelehnt werden.

Man muss ebenfalls die an die Landwirthschaft anschliessende Klein- und Haus-industrie zu fördern suchen.

In der Regelung der gegenseitigen Verhältnisse der Landwirthschaft und der Industrie soll man immer die national-wirthschaftliche Geschäftspunkte vor Augen haben.

Das Bildungsleben muss einfacher und gesunder gemacht werden. Nebst guten Kentnissen und Gesellschaftstalenten gebührt es dem gebildeten Bürger mehr als bisher dem Gemeinwohl zu dienen, Die Gewinne und Mittel der Kultur soll jederman leichter als zuvor benützen und gemessen können. Die Bildungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der finnischen Landgemeiden beobachtend gebührt es auf diese Grundlage neue Lebenswerthe zu untersuchen und für die Landgemeinden geeignete selbständige Bildningsformen zu schaffen, welche befreit von der Vormundschaft der herschenden. Richtung, solche Lebensideale herbringen können, dass sie künftige Geschlechter zur gemeinsamen, den Klasskampf vermildernenden und auf die Zukunft sich verlassenden Arbeit sammeln vermögen.

In der Ueberzeugung, dass eine selbstbewuste Landbevölkerung die beste Grundlage für den geistigen und wirthschaftlichen Fortschritt unseres Landes sei, ist das Ziel des Landbundes die Landbevölkerung zu einer politischen Landpartei zu vereinigen, die in ihrer Reichstagsarbeit und in all ihrer Wirksamkeit in eine Richtung wirken möchte, dass die Intressen der Landgemeinden an der Seite der des Handels und der Industrie in fortschrittlicher Weise unpartei'isch bewacht werden.

Zu gemeinsamen Wirken mit der in dieser Weise vereinigten Landbevölkerung ladet der Landbund alle diejenige Bürger ein, für welche die Erneuerung des nationalen Lebens auf diese Grundlage Herzensache ist.

2. Die Lage der Landbevölkerung.

Die Lage der selbständigen Landbevölkerung ist beim Steigen des Grosskapitalismus und bei der Organisation der Industriearbeiter zum Kampf gegen das Kapital und die Arbeitsgeber eine immer schwieriger geworden, so dass diese Bewegung der Bedeutung der Bauerklasse droht, welches ohne Zweifel sehr verderblich für das selbständige Staatsleben Finnlands wäre. Mit Bezug darauf hat der Landbund zu seiner Specialaufgabe genommen:

  • alles mögliches zu tun um die Rechte der Bauerbevölkerung zu verteidigen um jener an der Seite der Kapitalisten und der Indusriearbeiten eine in wirthschaflicher Hinsicht und Bildungsbeziehung vollkommen konkurrenzfähige Stellung zu schaffen und die Anzal der den Landbau betreibenden Landbevölkerung zu erhöhen und sie dergestalt zu verstärken, dass den Köthnern und Hintersassen auf die Initiative des Staates und der Ortschaften ein eigenes Landstück gegeben wird und die Behörden alls thun um jene Kleingüter ergiebskräftig zu machen.

3. Die Stellung der Arbeiter.

Der Landbund betrachten dass die Verbesserung und Sicherstellung der ökonomischen und sozialen Lage der Arbeiter zu den wichitigisten Aufgaben eines demokratischen Staates gehört, da die Sicherstellung des Wohlbefindens der Arbeiter auch zum Vortheil des Staates, ökonomische Nothlage und Ermangelung der sozialen Rechte dagegen eine Qvelle zur Unsicherkeit ist.

Man muss besonders Sorge für die Verbesserung der bisher zurückgestellten Lage der Landarbeiter tragen, damit die Flucht der Landarbeiter nach der Stadt und die daraus folgende Arbeitslosigkeit verhindert werde.

Um diese Ziele zu erreichen ist notwendig:

  • dass man für die Anschaffung von Arbeit für die Arbeiter Sorge tragen wird, dass die Wohnungsverhällnisse der Arbeiter, besonders die der ländlichen Arbeiter verbessert werden;
  • dass man die Erziehung der Kinder und der Jugend der Arbeiterklasse, ebenso die Bildungsarbeit, die den Zweck hat allgemeine und sociale Aufklärung mitzutheilen, fördert dass ein effektiver Gewerbsunterricht gegeben und Intresse für das Gewerbe erwäckt wird,
  • dass Arbeitsverträge und Arbeitsstreite reglierende Gesetze gemacht werden und die alte Dienstboteverordnung aufgehoben wird;
  • dass die Schutzgesetzgebung zu Gunsten der Arbeiter gefördert wird mit Bezugnahme der Verhältnisse auf dem Lande und dass die rechtsliche Lage der Taglöhner geschützt wird; und die Teilhaftigkeit der Arbeiter in dem Gewinn des Untermehmens wenn möglich realisiert wird.

4. Die Armenpflege.

Die Gesetze betreffs Armenpflege müssen reformiert werden.

Das Hauptegevicht ist auf die präventive Armenpflege zu legen zum Beispiel die Erziehung der Kinder, der Unterricht der Jugend, Gewersunterricht Hilfsleistung im Anschaffen der Arbeit u.s.w.

Die Armenpflege, die die Sache der Gemeinden ist, muss humaner als zuvor gemacht werden.

5. Alters-, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenversichelung.

Um die Schwierigkeiten des Alters und der Arbeitsunfähigkeit zu erleichtern fordert der Landbund obligatorische Alters- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung, für welche jeder bezahlungsfähige Mitbürger Annuitäten seinen Einkünften gemäss zu zahlen habe, indem der Staat einen Teil von den jährlichen Hilfsaus-zahlungen bestreitet.

Krankenversicherung soll auch eingeführt werden.

6. Die Stellung der Beamter.

Gewissenhalte Beamter sollen die Bürger wegen ihrer dem Gemeinwohl geleisteten Dienste schätzen, zugleich muss doch die bureaukratische Auffassung verschwinden, die Beamten sollen ihre Stellung als Diener der Volkes betrachten. Das Amtsmaschinerei soll vereinfacht, die Kosten für daselbe niedergebracht werden, dadurch

  • dass nach Neuorgisation der Ämter die Zahl der Beamten vermindert werde;
  • dass die Arbeitsintensität der Äemter gesteigert werden durch Vereinfachung der Arbeitsmetoden, praktische und flotte Arbeit und effektive Kontrolle, dessgleichen, wenn es möglich ist, durch längere Arbeits-zeit;
  • durch Prüfung wie weit es möglich ist einige Obligenden der Ämter nach den Vertrauens-aemter der Gemeinden zu überführen.

Die Pflicht der Beamten sich zu fügen in die Veränderungen ihrer Wirksamheit, die die veränderte Verhältnisse fordern, soll durch Gesetz reguliert werden.

Einnahmenbringende und dergleichen Ämter sollen überhaupt durch kündbare Beamten, > die dieselbe Stellung als die im Geshäft Angestellte haben. Die Löhne der Beamter sollen neuregelt und darauf geachtet werden dass jeder Beamte seinen Dienstleistungen entsprechende Gage bekomme und die Verwaltungskosten niedriger zu gestalten; zu diesem-Zwecke:

  • Sollen die Löhne, sowie die Erennung und Beförderung mehr als bisher der Fall gewesen ist abhängiggemacht werden von wirklichen Kompetenz und in Arbeit an den Tag gelegte Prästationen und nicht bloss von Dienstjahren, und der gleichen förmlichen Umständen; der faktische Bedarf des Beamten wie die Zahl der von ihm unterhalteten Familiemitglieder und dergl. Umst. sollen dabei in Betracht gezogen werden;
  • alle von der Staatskasse ausgehende Pensionen, extra Pensionen und dergl. sollen eingezogen werden, wenn die Alter - und Arbeitsumfähigkeitsversicherung in Funktion getreten ist.

7. Verhältnis zu der Regierung.

Die Regierung soll in ihrer Politik sich auf den Reichstag stützen und in enger Wechselwirkung mit ihm stehen.

Der Landbund kann seine Männer in die Regierung einsetzen und die Regierung stützen, wenn die Landbundgruppe das Programm der Regierung gutheisse und die Taten der Regierung damit übereinstimmend sind. Kein Mitglied der Partei kann ohne Gutheissen der Landbundgruppe als Representant für die Partei in die Regierung eintreten.

8. Verhältnis zu der auswärtigen Politik.

Die auswärtige Politik Finnlands soll auf freundliche, friedliche und so viel wie nur möglich neutrale Relationen zu anderen Mächten gegründet sein.

Bei passender Gelengenheit soll man Massregeln ergreifen um zureichende internationale Garantien für Finnlands Neutralität zu schaffen suchen.

Das Streben der verwandten Bevölkerungen ihr eigenes Leben zu leben soll binnen möglichen Grenzen gestützt werden.

In der Handhabung der auswärtigen Politik soll man sich um eine offene Politik bemühen, so dass der Reichstag, die wichtigsten Initiativen der Regierung untersuchen kann.

9. Gesetz und Volk.

Als eine parlamentarische Partei, die ihre ganze Wirksamheit auf Gesetzlichkeit gründet, erklärt der . Landbund dass eine strikte Gesetzligkeit und eine genaue Beobachtung der Rechtsordnung die besten Voraussetzungen für die Stärkung des Rechtsgefühls sowie für die Befestigung unserer nationellen und politischen Selbständigkeit als für die friedliche Reorganisationsarbeit sei, so dass kein Bürger oder keine Mitbürgergruppe unter irgendeiner Vorwand berechtigt ist von den Stipulationen des Gesetzes abzuweichen, wovon folgert

  • dass der Landbund betrachtet es als eine patriotische Pflicht das Rechtsgefühlt zu reinigen, zu stärken und zu veredlen;
  • und dass er mit aller Kraft arbeitet für die Realisierung der Gesetzlichkeit und fordert unbedingte Gehorsamkeit für alle in gehöriger Ordnung gestifteten Gesetze.

10. Die Stellung der finnischen und swedishen Sprache.

Die leitende Bedeutung der finnischen Sprache in der finnischen Republik als Bildungssprache und Sprache der Ämter soll geltend gemacht werden.

Der finnischsprachlichen Bildungsarbeite soll auf allen Gebieten eine der Zahl und Stellung der finnischen Bevölkerung geeignete staatliche Unterstützung bekommen. Dafür muss besonders die einzige Staatsüniversität Finnlands einer Herd für finnische Zivilasation werden, wo der Unterricht hauptsächlich in der finnischen Sprache gegeben wird.

Der swedischen Sprache soll in der höheren Verwaltung und in swedischen Gebieten die Rechte einer Nationalsprache bewahrt werden.

11. Verteidigungswesen.

Für Bewahren der Freiheit des Landes soll ein Verteidigungswesen aufrechtgehalten werden, dass die Selbstängkeit und die innere Ordnung des Reiches sicher zu stellen vermag.

In dem Heere soll nationale Gesinnung und sittliche Tüchtigkeit ausgebildet werden. Die Ausgaben für das Verteidigungswesen müssen begrentz werden und soll die Erfüllnung der Wehrpflicht für die Bürger leichter gemacht werden.

Für die Entwickelung der Verteidingsbereischaft des Volkes muss dem männlichen Geschlechte in Zivilen mit zureichender Staatshilfe militärische und gymnastische Übung gegeben werden.

12. Der Schulunterricht und die Bildungsarbeit.

Betreffs der Bildungsarbeit ist er der Meinung, dass jedem Kinde Gelegenheit bereitet wird eine seinen Naturanlagen entsprechende Ausbildung zu erhalten; zu diesem Zwecke muss

  • jedes Kind in der Volkschule Elementarunterricht erhalten, welcher durch Fortsetzungs-unterricht erweitert wird;
  • die Völkschule soll grundlegende Schule für den gelehrten Unterrichtsein;
  • in allen Unterrichtsanstalten soll Gelegenheit bereitet sein auf Grund absolvierter Proben auch die höchsten Examina zu absolvieren ohne dass der Betreffene in den gewöhnlichen Lehranstalten Ausbildung erhaltet hat.

Der Staat und die Gemeinden sollen in effektiver Weise der in Volkshochschulen, Arbeiter-Unterrichtanstalten und dergl. mitgeteilten Unterricht unter-stützen, welcher Unterricht muss systematisch für die soziale Erziehung des Volkes geordnet werden. Besonders sollen die Bildungsvereine auf dem Lande in ihr Streben für erhöhte Bildung Hilfe bekommen.

Der Schulunterricht sowohl höherer als niedriger Unterrichtsanstalten soll naturgemäss und praktisch sein.

Glaubensunterricht muss in den Schulen mitgeteilt werden. ,

Die wissenschafliche Arbeit muss zureichend unterstützt werden, besonders wenn sie die Erhöhung und Verbreitung unserer nationalen Bildung oder Öffnung der wirtschaflichen, namentlich der landwirtschafliehen Qvellen des Landes erzielt.

13. Die Kirche.

Das gegenseitige Verhältnis der Kirche und des Staates muss eingehend geprüft werden. Die Bürger gemessen vollständige Glaubensfreiheit.

Die Kirche soll eine demokratische Prägel haben, so dass sie eine wirkliche Volkskirche und nicht eine Kirche der Prediger werde, um besser als in der letzten Zeit der Fall gewesen ist den religiösen Bedarf des Volkes im dem Geiste der Bibel bedienen zu können.

Die kirchlichen Gemeinden müssen grösseren Einfluss bei der Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten und bestimmenden Einfluss bei Ernennung der Priester haben.

Die Lohnverhältnisse der Priester müssen neuregelt werden, die Güter der Prediger als Gehalt müssen eingezogen und die Löhne mässig gemacht werden.

14. Die Volksnüchternheit.

Nachdem das Nüchternheitsgesetz angenommen worden ist, ist es für den Landbund eine heilige Pflicht alles zu tun um jenes Gesetz gegen alle Umsturzversuche zu verteidigen. In diesem Sinne müssen die Reichtagsmitglieder des Landbundes und seine übrige Vertreter immer auf dem Grunde des Nüchterheitsgesetzes stehen. Die Partiorganisation soll Kentnisse von der Nüchterheitsarbeit verbreiten und alle Verbrechen gegen das Gegetz unter ihren Mitgliedern zu verhindern suchen.

15. Die Weiberfrage.

Durch Gesetzgebung müssen die Weiber, sowohl verheiratete als unverheiratete mit den Männern vollkommen gleichgestellt werden.

16. Die Hygienischen Verhältnisse und Krankenpflege.

Bei der Versorgung von den Gesundheitsverhältnissen des Volkes muss grössere Sorgfalt als zuvor der präventiven Sundheitspflege beachtet werden. Zu diesem Zwecke.

  • muss man auf der Initiative des Staates energisch die Ursachen untersuchen die die Gesundheit des Volkes untergraben und Mittel für ihre Entfernung ausfinden; und
  • besonders die Verhältnisse welche die Race-hygienie gefährden untersuchen.

Besondere Sorgfalt soll man den Krankheits- und hygienischen Verhältnisse auf dem Lande widmen. Zu diesem Zwecke:

  • muss man eine weckende und regulierende Wirksanheit für bessere Kranken- und Kinderpflege zu Wege bringen;
  • auf dem Lande kommunale Krankenhäuser, Anstalten für Lungensichtigen und Geisterkranken einrichten, welche von dem Staate finanzielle Hilfe erhalten:
  • die Stellung und Löhnverhältnisse der Kommunalärtze und der Krankenpflegerinnen müssen auf Massnahmen der Orts- und Staatsbehörden baldigst verbessert werden.

17. Die Erhöhnung der Fackkentnisse der mit der Landtwitschaft beschäftige Bevölkerung.

Da die gelehrte Unterricht im allgemeinen wenig das wirtschaftliche Leben. des Landes beobacht hat und zuvor der Glaube an den Vortritt des Grosbetriebes überwigt hat, ist nicht der Unterricht in Landwirtschaft in einer der Lage und dem Bedarfe des Landbaus entsprechenden Weise sich entwickelt. Da der grösste Teil der Kleingütler somit keinen eigentlichen Unterricht in der Landwirtschaft erhalten hat, ist es um so notwendiger jetzt jenen Unterricht hinreichend und zweckmässig zu machen.

Die erste Bedingung zu diesem Zwecke ist dass sowohl in den Volkschulen als den gelehrten Schulen bei den Schülern Intresse und Schäztung für die Landwirtschaft als Haupterwerbzweig des Landes wecken .

Die Verbesserung des landwirtschaftlichen Unterrichts muss mit Ausbildung von guten Lehrkräften beginnen. Man muss sich von der bürokratische Steilheit der Universitäten befreien und einen modernen, freien und praktischen höheren Unterricht in der Landwirtschaft zu Wege bringen. Diesem obligt sowohl Lehrer für die Landwirtschaftschulen als Kräfte für landwirtschaftliche Forschung auszubilden. Eintritt in die landwirt-schaftliche Hochscule ist gestattet auch für diejenigen, die ohne vorgegangenes Studentexamen den Kurs in den niedrigen Landwirtschaftsschulen absolwiert oder durch Selbststudium Kentnisse sich erworben haben.

Der niedrige landwirtschaftliche Unterricht muss dergestallt geordnet werden, dass er sowohl die Bedürfnisse der Kleingütler als die der mittelgrossen Landwirte erfüllen kann, ebenfalls sollen tüchtige praktische Konsulenten für ihnen ausgebildet werden. Sehr wichtig ist es besondere Schulen für die Kleingütler einzurichten, in welchen Unterricht auch in den für jene geeigneten Nebenerwerben mitgeteilt wird. Auch muss man für den landwirtschaftlichen Unterricht für Weiber sorgen. Zu diesem Zwecke müssen baldigst von dem Staate unterstützte Haushaltlehrinnenschulen und eine hinreichende Menge Haushalt- und Gartenschulen eingerichtet werden.

Um Fachpersonal für Special Zweige der Landwirtschaft auszubilden sollen Schulen oder Kurse in jenen Zweigen errichtet werden.

Der landwirtschaftliche Unterricht soll in allen Graden von dem Staat bekostet oder unterstützt werden, so dass auch mittellose Schuler sie benützen können, Daher sollen auch Beiträge den Schülern zugeteilt werden und neue Schulen nach Bedarf eingerichtet werden.

Für Landwirte, speciell für Kleingütler, die nicht Gelegenheit haben in den Landwirtschulen sich Kennmisse zu erwerben, soll richtiges Intresse für den Landbau geweckt und Fachkentnisse mitgeteilt werden in den Fortsetzungskursen den Volkschulen, Leseringen u. s. w. nebst Reisen nach Versuchsstationen, zu welchen freie Eisenbahnfahrt bewilligt werden soll.

Ausserdem soll die praktische Konsulentwirksamheit fortgesetz werden, teilweise von dem Staate, aber besonders von den Landwirtgesellschaften. Jene Wirksamheit soll besonders bei Kleinbauern getrieben werden, aber dennoch soll der Bedarf der grössere Landwirte nicht vernachlässigt werden. Die Konsulentwirksamheit soll hauptsächlich auf Entwerfung von Plänen, für den Anbau, Haushalt- und Gartenunterricht gerichtet sein.

Die Konsulentwirksamkeit soll hinrei chende Staatshilfe erhalten und muss man für die Sicherstellung der Konsulenten und der Lehrer der Landwirtschulen in ökonomischer Hinsicht Sorge tragen.

Der landwirtschaftliche Unterricht muss auf finnischen Verhältnisse und darin gemachte Versuche basiert sein. Der Unterricht schliesst sich damit an die einheimische Forschung und Versuche. Daher soll die landwirtschaftliche Forschung mit Staatsmitteln unterstützt werden, die landwirtschaftlichen Forscher Stipendien für speziele Forschungsarbeiten erhalten und eine hinreichende Menge systematisch organisiehter Versuchsstationen errichtet werden.

18. Die innere Kolonisation.

Das Streben des Landbundes geht dahin, dass ein jeder, der sich ein Grundstück zu bekommen wunscht und kapabel ist jenes zu bebauen, mag ein solches erhalten. Zum Zwecke hielt der Landbund für notwendig:

  • Seitdem die Kleingütler (torpparit) die Pächter und Köhtner duich das Gesetz vom 15 oktob, 1918 Recht bekommen haben das von ihnen bebaute Grundstück einzulösen, muss man Aufmerksamkeit darauf richten, dass das Gesetz zu allen darin inbegriffenen Pächten ausgestreckt wird;
  • die auf den Staatsgütern lebenden Pächter sollen berechtigt sein, die von ihnen bebauten Grundstücke zu selbständigen Gütern einzulösen;
  • dass betreffend der Grundstommen jener Staatsgüter Rücksicht genommen wird auf den Erdbedarf des Staates, der Gemeinden und allgemeinen Anstalten und dass die Lage der so-genannien Fischertorpen gesichert wird, dadurch dass auch jene das von ihnen bebaute Grundstück einlösen können.

Der Staat soll darunter auch das ökonomische Streben der selbsträndigwerdenden Pächter unterstützen und ihnen mit verbesserten Transportwegen helfen. Mit Rüchsicht auf die grosse Zahl der kein Grundstück besitzenden Bevölkerung und. die Verhältnisse, in welchen sie leben, ist es notwendig ausserdem den oben genannten , Selbständigmachen der von den Pächtern bebauten Kleingrund-stücke, solche Anbauen sowohl auf den Gütern des Staates wie auch auf privaten Eigenthümern zu Wege zu bringen. In Bezug darauf muss man zu folgenden Massnahmen schreiten:

  • Die anbaungssfähigen Grund- und Bodenstücke des Staates müssen untersucht und parcelleriert werden und unter die besitzlose Bevölkerung verteilt werden mit langzeitiger Wiederbezahlungeschuldigheit;
  • unter Betriebe liegende und anbaungsfähigen Boden- und Grundstücke von denjenigen Gütern, die die Holzwareaktiegesellschaften sich gegen das Gesetz vom 15 januari 1915 geschaffen haben, sollen durch die Vermittlung des Staates zu Anbaungsstücken der besitzlosen Bevölkerung zugeteilt werden, ebenfalls passende Areale von Grundstücken, welche der Besitzer nicht bebauet;
  • wenn nötig ist sollen auch betriebte und anbaungsfähige Boden von grösseren Gütern und Gütergrüppen, die ein einziger Eigenthümer besitzt obgleich er jene ganz oder teilweise bebaut zur Parcellierung über genommen werden;
  • dass die Steuern für grosse Güter, welche die kleinen oder mittleren Grundstücke nicht betreffen dürfen, gemäss der Areale, namentlich gemäss der anbaungsfähigen Areale progressiv steigen.

Bei der inneren Kolonisation soll man doch Erschwerung des Anbaus der jenigen Eigenthüumer die der Landwirt selbst bebaut vermeiden und einige Frist den Bebauern gewähren sein Grundstück unter Betriebe zu bringen. Ebenfalls muss man auf den Erdbedarf seiner Erben und die Teilbarsmöglichkeiten Rücksicht nehmen.

Durch das Einlösen der Pachtgüter ist in einigen Fällen den Kindern der Bauern die Möglichkeit beraubt worden von dem Heimgute Parcellen zu bekommen. Mit Bezug hierauf und ebenfalls mit Rücksiht darauf dass die Söhne der Kleingütler und Pächter offen nicht Mittel haben Grundstückt bar zu kaufen, soll das Recht neue Kolonisationsgüter auch auf jene übertragen werden.

Dem Besitzer eines Kolonisationsgrundstückes soll die Mögligkeit haben sein Parcelle im Betrieb zu halten durch Arealweiterung oder, wo das nicht möglich ist ein neues Kolonisationsgrund-stück zu bekommen, in diesem Falle müsste er das erstere einem Besitzlosen überlassen.

Wenn möglich sollen die Anbauer auch ein Stück Wald und Weide bekommen.

Die Anschauffung der Kleingründstücke soll mit Unterstützung vom Staate und den Gemeinden stattfinden; gegentlich auch durch private Iniative unter Staatsaufsicht.

Hinreichende Mittel sollen jährlich nach den für diese Zwecke gestifteten Fonds überführt werden. Die Amortisation der Anleihen soll allmählich und die Rente niedrig sein. Den Anbauen sollen auch einige Freifahre gestaltet sein, da sie keine Amortisation und Rente bezahlen dürfen. Als der Neubebauer sein Garundstück von den Staatsdomänen erhielt, kann er von einem Teile des Einkaufpreises befreit werden, wenn er auf sein Grundstück einige festgestellte Bedingungen hinsichlich des Getriebes und Anbaues erfült.

Werden neue Gesetzbestimmungen nötig um Schwindelgeschäft mit den Kolonnsationsgrundstücken zu verhindern, muss man zusehen, dass jene dennoch die Freiheit des Bebauers zum eigenen Nützen sein Grundstück zu bebauen nicht einschränken werden möge und dass er nach einiger Zeit volles Besitzrecht zu dem Grundstückt bekommt.

19. Befriedigung des Kreditbedarfs des Landgemeinden.

Um den Kreditbedarf der Landgemeinden, der Landwirtschaft und der Kolonisationswirksamkeit mit Hilfe von Kooperativkassen, Sparkassen und Kolonisationsfonds sowie mit effektiver Stütze von Seiten des Staates zu befriedigen soll ein starkes und selbständiges Kreditwesen geschaffen werden, dass es in dem es den Kreditbdarf der Landgemeinden erfüllen kann mit besonderem Rücksicht auf den Bedarf der Kleingütler und Neubebauer, beruhigend und ausgleichend auf alle Geldgeschäfte wirken kann.

Durch kräftige Aufklärungsarbeit soll man dahin wirken, dass die Bevölkerung der Landgemeinden ihr Geld in denjenigen Kreditanstalten deponieren, die zum Besten der Landgemeinden operieren.

Sowohl für die Dränierung \on wasserreichen Grunden als für Errichtung von Kooperativkassen für landwirtschaftliche Produktion, soll der Staat billige Amortisations- und Kolonisations-Anleihen bewilligen.

20. Die Kooperation.

Durch Beföderung der kooperativen und verwandten Gescähftsmetoden in der Produktion, im Handel und Kreditwesen und überhaupt auf allen wirtschaftlichen Gebieten, wo ein geordnetes Grasskapitalwesen nötig ist, muss man dahin streben, dass das Grosskapital und die daraus herfliessende wirtschaftliche und politische Macht nach dem Volke überführt wird.

Für dieses Ziel muss man sowohl durch administrative Massnahmen und private Wirksamkeit der Bürger wirken, denen es obliegt für kooperative Erziehung des Volkes zu sorgen, ebenfalls durch zahlreiche Anschliessung an die Kooperativen Genossenschaften für Kredit, Einkauf von landwirtschaftlichen Maschinen u. s. w. in derselben Richtung zu wirken, da nur kooperative Vereine die Arbeit der Bauern und Kleingütler und die Haus- und Kleinindustrie produktiv machen können.

21. Haus- und Kleinindustrie.

Da auf dem Lande im Finnland grosse Möglichkeit giebt die Haus- und Kleinindustrie zu treiben, will der Landbund kräftig jene Erwerbzweige befördern, wo sich Gedeiungsmöglichkeiten dazu darbieten.

In dieser Hinsicht wird er in erster Linie seine Aufmerksamkeit auf die Verbesserung der Haus- und kleinindustrielle Vorbildung und Schulung richten, ebenfalls auf Anschaffung von kooperativmässig getriebenen Verkaufsstellen. Falls diese Virksamkeit Staatshilfe bedürfe, soll ihr gewährt werden.

22. Die Kommunalpolitik.

Die kommunale Selbstverwaltung soll weiter entwickelt werden, representantive höhere, distrtkweise geordnete Selbtsverwaltung soll ebenfalls zu Wege gebracht werden.

Um die ökonomische Lage der Gemeinden zu verbessern, soll man Mass-nahmen ergreifen u. a. dadurch dass den Gemeinden in einzelnen Fällen das Recht gewährt wird in erster Hand bei Verkauf von Landgüter Wasserfällen und Gütern der Fabriken, jene zu kaufen und somit Gelegenheit bereitet , wird zur Gründung von kommunalen Produktions-Unternehmen und zum Anschaffen von Einkünften für kommunale Kolonisations-Wirksamkeit.

Der für den kommunalen Geschäfts-betrieb nötige Kreditbedarf soll mit Staatsmitteln unterstützt werden.

23. Die Steuerpolitik.

Die Neuregelung der Steuern des Staates und der Gemeinden soll dermas-sen und in einer solchen Rihtung geregelt werden dass die Grundsteuer und die Belastungen der Bauerngüter aufgehoben werden und die Steuerpflicht den Einkommen und der Steuerfähigkeit gemäss bestimmt wird.

Dividend und Zinsertrag und Verkaufe von festen Eigenthüm und andere zufällige Einkünfte und allerei schwindel-hafte Geschäfte sollen höher besteuert werden als die Einkünfte von neue Werte erzeugender Arbeit.

Durch progressive Besteuerung grosser Landgüter, unverdienter Werbsteigerung und Erbschafts- und dergleiche Steuern soll die Besteuerung dergestalt entwickelt werden, dass dadurch das Auhäufen von grossen Landgütern und grossen Kapitalen in einzelne Hände verhindert, die Zahl der Landwirt-, schaff treibenden Klasse vermehrt und die Landwirtschaft befördert wird.

Bei leichter Besteuerung für das Volk nötigen Nahrungsmitteln, Konsumationsartikeln und Produktionsmitteln soll man durch Luxussteuer verschwenderische Konsumation verhindern zu suchen.

Soll man in überviegung nehmen wie weit man, besonders betreffs der kommunalen Besteuerung die nach dem anbauteten Areale und der Produktions-fähigkeit der Äcker berechnete so genannte Ertragssteuer einführen könne.

24. Die Zölle.

Da die Frage von Zöllen, nachdem Finnland seine Selbstständigkeit erworben hat, sehr wichtig geworden ist und davon überzuegt, dass unsere Zollpolitik bisher durch hohe Schutszölle einseitig die Industrie begünstigt und die Landwirtschaft beinahe schutzlos gelassen hat, wodurch die Landwirtschaft der Industrie durch hohe Schützzölle in Form von erhöhten Preisen für die Industrieproduktion bezahlt haben müssen, so dass die Landwirtschaft mit der Industrie auf dem Kapital- und Arbeitmarkt nicht konkurrieren können, welche Steuerpolitik für die Landwirtschaft sehr schädlig gewesen ist und unserer ganzen Ökonomien mit grossen Störungen drohte und auf ungesunde Bahnen führt, ist der Landbund der Meinung:

  • dass man in unserer Zollpolitik die Zölle mit Ausnahme der Luxuswaren zu erniedrigen suchen muss; dass so lange man Zölle zum Schutz gegen ausländische Konkurrenz nötig hielt, soll man dennoch bei der Aufstellung von Zölltariffen die natürlichen Voraussetzungen der verschiedenen Erwerbsquellen des Landes genau untersuchen;
  • dass Zollschutz hauptsächlich jenen Erwerbsweigen zugetheilt wird, die die besten nationalökonomischen Gewinne gewähren und in Zukunft am besten die ausländische Konkurrenz ohne Zollschutz ertragen können: als einen solchen Erwerbsweig sieht der Landbund vor Allen die Landwirtschaft an;
  • dass auf die Beförderung und das Gedeihen jener Erwerbszweige in unserer Zollpolitik besonderen Rücksicht genommen wird;
  • dass das wirtschaftliche Leben nicht mit Exportzöllen erschwert wird.

25. Der Gutsbesitz der Holzwarengeschäfte und anderer industriellen Genossenschaften.

Alle einheimische Produktion schätzend, welche natürliche Voraussetzungen haben und in der Meinung, dass das Holzgeschäft als einer der wichtigsten Industriezweige des Landes sei, aber zugleich davon ausgehend, dass die Bauerlandwirtschaft dem ökonomischen Leben des Landes einen festen Grund gäbe, setzt der Landbund der Anhäufung der Landgüter in die Hände sowohl der Holzindustrien als anderer Industrie-Gesellschaften entgegen und fordert, dass die in ihren Besitz geratenen Landgüter der innerer Kolonisation überlassen wird, falls man jene nicht als ganz notwendig für die Industrie ansieht

Die güter der Holzaktiegesellschaften und anderer industriellen Geschäfte sollen damit eingehend geprüft werden ' und unter obengenannten Bedingungen durch Staatsiniativ bebaut werden.

Inwiefern gegen geltende Verordnungen Landgüter in den Besitz der Sägeindustrie geraten ist, sollen sie von den Seiten des Staates expropriiert und der Expropriationspreis so ausgesetzt werden, dass die Sägeindustrie kein Nützen vom Umgehen des Gesetzes haben.

Darunter muss man auch durch Gesetzgebung verhindern dass Landgüter und Wasserwege Gegenstand für Schwindelgeschäft werden.

26. Der Besitz und die Ausnützung der Naturreichtümer und der Wasserfälle des Landes.

Man muss zusehen, dass Erzgruben, Wasserfälle u. dergl. Naturreichtümer nicht in Hände ausländischer oder einheimischer Schwindler geraten.

Die Gesetze betreffs des Besitzes von jenen Natürreichtümern sollen reformiert werden so

  • dass dem Staat und den Gemeinden das Verkauferecht betreffs der Wasserfälle u. dergl. vorbehalten wird;
  • dass die Ausnützung der Wasserfälle befördert wird, so das jene in höherem Grade als zuvor der Landwirtschaft und den Gemeinden dienen können;
  • dass die Gemeinden bei der Anschaffung von Wasserfallen mit langjährigen Anleihnen unterstützt werden;
  • dass in dem Budget Mittel für Ausbauimg und Benützung der Wasserfälle des Staates aufgenommen wird.

27. Die Forstgesetzgebung.

Die Gesetzgebung betreis der Wälder soll in einer Richtung gehen, welche dieses für den Staat und Einzelne wichtige Kapital vor Zerstörung bewahre und einen zweckmässigen Betrieb erhalten könne.

Der Forstunterricht und Konsulentwirksamkeit soll von dem Staate effektiv unterstützt werden.

28. Die Fischerei.

Man soll grössere Aufmerksamkeit auf den Fischereierwerb richten. Zu diesem Zwecke soll der Staat Fischereischulen und künstliche Fischzucht unterstützen und duch Konsulenten für die Verbesserung der Fischerei, ihre Produkte und ihren Handel wirken.

Raubfischerei muss durch Gesetz verboten werden. Betreffs der Aufsicht der Fischwasser kommt der bestimmende Einfluss den Behörden der Gemeinden zu.

29. Die Jagd.

In der Gesetzgebung muss man ebenfalls grössere Aufmerksamkeit auf die rationale Pflege des Wildstandes richten. Die Behörden der Gemeinden sollen berechtigt sein örtliche Einschränkungen zum Schutze des Wildstandes zu machen.

In den Wäldern des Staates ist der örterlichen Bevölkerung erlaubt Jagd in zulässiger Zeit und mit zulässigem Jagdgeräte zu treiben, wenn nicht der Bezirk als Schonrevier erklärt worden ist.